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Ermittlung von Fälschungen im Mittelalter

 Erkannt wurden Fälschungen an äußeren und inneren Merkmalen. Schriftvergleichung war schon ein Kriterium des römischen Rechts gewesen ( C 4.21.20 ), und die comparatio litterarum wurde später auch von den mittelalterlichen Juristen zur Kommentierung von X 5.20.5 herangezogen, der Dekretale Innocenz III., in welcher der Papst einen Katalog von Kriterien zur Beurteilung von Fälschungen aufgestellt hat.
 Auch sonstige äußere Auffälligkeiten wurden bemerkt. So erkannte Alexander III. im Jahre 1176 (Anm.) eine Interpolation auf einer Rasur in einer Urkunde Eugens III., die ihm vorgelegt worden war, um nachzuweisen , daß die Michaelskirche auf dem Monte Gargano ein mit Siponto unierter Bistumssitz gewesen sei. Überhaupt ist Alexander III. mehrfach als Urkundenkritiker nachweisbar. Das von ihm befolgte Verfahren ist genauer zu erkennen im Streit zwischen Bischof Petrus von Pamplona und San Salvador de Leire, wo der Bischof eingewandt hatte, das von der Gegenseite vorgelegte Exemptionsprivileg Alexanders II. sei gefälscht. Petrus war hier zwar auf der richtigen Fährte, denn die Urkunde Alexanders II. ist tatsächlich nach unserem Kenntnisstand eine Fälschung (Anm.2), doch der Papst hat sich seinem Verdacht nicht angeschlossen. Nec ex stilo dictaminis nec ex bulla aut scriptura sei zu erkennen, quod aliquid falsitatis in se continent.(Anm.3) Weder das Diktat noch die Schrift oder die Bullierung wurden also als regelwidrig erkannt, als die fraglichen Urkunden an der Kurie zur Prüfung vorgelegt wurden. Wie aus dem Schreiben des Papstes an den Kardinallegaten Iacintus, den späteren Cölestin III., hervorgeht , waren die Dokumente mit Urkunden in Montecassino verglichen worden.(Anm.4) Daß nicht jede Abweichung gleich zu einer Verwerfung führen mußte, erklärt Alexander III. hinsichtlich der Indiktion, die zwar nicht mit anderen Stücken Alexanders II. übereinstimme : cum, sicut nosti, ecclesia Romana non consuevit in huiusmodi articulis privilegia infringere vel reprobare. Dies bedeutet, daß man sich der legitimen Möglichkeit von kleineren Varianten bewußt war. In dem an die Kläger gerichteten Schreiben wird die Prüfung der Urkunden ebenfalls erwähnt, jedoch ohne Angabe von Einzelheiten.(Anm.5)
 Dabei ist interessant, daß Vergleichsmaterial an der Kurie unmittelbar nicht zur Verfügung stand. Dies ergibt sich auch aus einer Geschichte, die ein Zeuge im Verlauf der Untersuchung erzählt, die der Kardinallegat Laborans im Streit zwischen den Bistümern Arezzo und Siena durchgeführt hat(Anm. 6). Auch eine kritische Beurteilung von Privaturkunden wurde von der römischen Kurie vorgenommen. In einem Prozeß zwischen dem Bischof von Nicastro und dem griechischen Kloster S. Maria del Carrà, der vor dem Kardinalbischof von Albano durchgeführt wurde, hatten die Prokuratoren des Bischofs eine Sentenz vorgelegt, die von Bischof J. von Mileto und Abt Joachim von Corazzo (=Joachim von Fiore) ausgestellt worden war. Da diese Urkunde anscheinend wegen des Fehlens der Besiegelung und weil sie nicht von einem öffentlichen Notar geschrieben war (Sed quia nec munitum erat sigillo eorum nec publica manu factum) , nicht als beweiskräftig angesehen wurde, erboten sich die Prokuratoren, die Richtigkeit der Sache durch über jeden Verdacht erhabene Zeugen aus ihrem Gebiet (per testes omni exceptione maiores in suis partibus ) zu beweisen. Der Bericht darüber findet sich in einer Urkunde Honorius III. vom 1. Juni 1219.(Anm.7)

H.U. Kantorowicz, Schriftvergleichung und Urkundenfälschung. Beitrag zur Geschichte der Diplomatik im Mittelalter, in QF 9, 1906, 38 - 56, behandelt Beispiele aus Verfahren vor Albertus Gandinus in Bologna im Jahre 1289.
Hans Foerster, Beispiele mittelalterlicher Urkundenkritik, in AZ 50/51, 1955, 301 - 318.

Anm. 1) It.Pont. IX, 238 f. Nr.22. zurück
Anm. 2) Paul Fridolin Kehr, Papsturkunden in Spanien II, Nr. 2
Anm. 3) Paul Fridolin Kehr, Papsturkunden in Spanien II, Nr. 134
Anm. 4) Paul Fridolin Kehr, Papsturkunden in Spanien II, Nr. 135
Anm. 5) Paul Fridolin Kehr, Papsturkunden in Spanien II, Nr. 137
Anm. 6) Ubaldo Pasqui: Documenti per la storia della città di Arezzo nel Medio Evo. Vol. 2.: Codice diplomatico (anno 1180-1337), Arezzo 1916, S. 534 in der Zeugenaussage des Baccalarinus, Bürgers von Arezzo, der über Erlebnisse seines Vaters Guilielminus berichtet: Erat enim pater meus litteratus.
Anm. 7) Pontificia Commissio ad redigendum codicem iuris canonici orientalis. Fontes. Series III, vol. III, S. 89-92 Nr. 64; vgl. Norbert Kamp, Kirche und Monarchie S. 817f.



Ertappte Fälscher in Mittelalter und Neuzeit

 Nachrichten über Fälscher und Fälschungen und ihre Entlarvung haben wir schon früh. So berichtet Gregor von Tours, der Referendar habe von dem Bischof Egidius von Reims vorgelegte Urkunden als Fälschungen erkannt, worauf sich der Bischof selbst als Majestätsverbrecher bekannte und zur Strafe geblendet wurde.
 Daß Bischöfe häufiger als Fälscher nachzuweisen sind, dürfte nicht mit einer besonderen Neigung ihres Standes zusammenhängen, sondern damit, daß für sie die Überlieferung unserer Quellen reichhaltiger ist als für andere Personengruppen. Außerdem verfügten sie, da sie selbst als Urkundenaussteller auftraten, über die nötigen Hilfsmittel und Mitarbeiter. So wird in dem Absetzungsverfahren, das Innocenz III. gegen den Bischof von Vieste durchführen ließ, der Vorwurf erhoben, daß der Bischof sein Kapitel vor dem kaiserlichen Gericht angeklagt und gegen den Archidiakon Urkunden gefälscht habe, was zu dessen Amtsverlust geführt habe: Reg. Inn.III, I,1: ... de clericis in curia imperiali deposuisse querelas et contra sepedictum archidiaconum falsas litteras confinxisse, occasione quarum ipsum archidiaconatus beneficio et loco nequiter multo tempore spoliavit..(01)
 Gegen den Minoriten Rogerius, Bischof von Bovino seit 1329, wurde der Verdacht der Fälschung von Urkunden König Roberts von Sizilien verbreitet, weswegen Johann XXII. den Erzbischof von Neapel 1334 mit einer vorsichtigen Untersuchung des Falles beauftragte (1). Da von späteren Zwangsmaßnahmen nichts bekannt ist, dürfte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe erwiesen haben.
  In den Registern Johanns XXII. betreffen über vierzig Urkunden Fälscher von Papsturkunden (2) .
  1286 erließ Honorius IV. ein Reskript gegen den Priester Petrus dictus Tyes aus der Diözese Sens, der sich mit Hilfe gefälschter Briefe auf den Namen Martins IV. als apostolischer Nuntius für England ausgegeben und Prokurationsleistungen erschwindelt hatte (3).
  Die Häufigkeit von erkannten Fälschungen führte auch zur Aufnahme entsprechender Muster in Formelsammlungen, allerdings nicht in der Sammlung des Kanzleibuches, sondern im Formelbuch der päpstlichen Pönitentiarie (4). Dabei liegt allerdings ein relativ einfacher Fall zugrunde. Ein armer Kleriker hatte bekannt, daß er in einer Urkunde des verstorbenen Papstes H., vermutlich Honorius III., auf Betreiben eines Genossen eine Rasur vorgenommen und an Stelle eines quinto ein quarto gesetzt habe. In Unkenntnis dessen, daß er dadurch der Exkommunikation verfallen sei, habe er danach Subdiakonats- und Diakonatsweihe empfangen, ohne vorher die Absolution zu erlangen. Nach Erkenntnis seiner Schuld habe er sich an den Papst um Absolution gewandt und diese schließlich durch den Pönitentiar erhalten. Dabei war der Erzbischof von Rouen um einen schriftlichen Bericht de vita et moribus des Übeltäters gebeten worden, nach dessen Vorliegen der Erzbischof den Auftrag erhielt, den Täter von seinen bisher erlangten ordines zu suspendieren und ihm den Zugang zu weiteren Weihen zu untersagen (5).

In der Kanzleiordnung Nikolaus III. wurde festgelegt, daß Urkunden gegen Fälscher von Papsturkunden künftig der Kontrolle durch Verlesung vor dem Vizekanzler unterworfen werden sollten, nachdem sie bis dahin anscheinend zu den litterae dandae gehört hatten (6). Diese frühere Zuordnung spricht dafür, daß derartige Fälle als Routineangelegenheiten angesehen wurden, also relativ häufig gewesen sein mußten. Die Veränderung unter Nikolaus III. bedeutet nun allerdings nicht, daß Fälschungen etwa schlagartig seltener geworden wären, sondern zeigt ein verändertes Verantwortungsbewußtsein des Papstes, der sich nun zwar nicht direkt persönlich mit diesem Mißbrauch seines Namens auseinandersetzen wollte, aber doch den Leiter der Kanzlei damit beauftragte.

 Fälschungen waren nicht auf das Mittelalter beschränkt und nicht nicht immer auf unmittelbaren materiellen Gewinn ausgerichtet. Neben der schon klassischen "feststellenden" Fälschung, die darauf abzielte, an sich vorhandene tatsächliche Rechtstitel, deren Originalfassung aus irgendwelchen Gründen verloren gegangen war, wieder in vorzeigbare schriftliche Form zu bringen gab es politisch motivierte Spuria wie die Österreichischen Freiheitsbriefe, deren Unechtheit schon Lorenzo Valla erkannte, die aber dennoch zur Einbürgerung des Titels eines archidux für den Herzog von Österreich führten (6a). In der Neuzeit spielt vor allem genealogisches Interesse bzw. die Notwendigkeit, Lücken im Stammbaum bei einer Adelsprobe zu schließen, eine Rolle, aber auch Gelehrte schreckten nicht immer davor zurück, ihre Quellennachweise selbst herzustellen. Die Herstellung eines spätantiken Militärdiploms durch Absolventen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung diente wohl vor allem dazu, sich für die vielleicht zu ausgedehnte Lektüre von Beispielen älterer und jüngerer römischer Kursive zu revanchieren.

 Überall, wo Urkunden in Gebrauch waren, gab es auch das Phänomen der Urkundenfälschung. Das Delikt ist auch im modernen Strafrecht noch vorgesehen, allerdings bei deutlich geringerem Strafrahmen, vor allem, wenn man ihn mit den Bestimmungen gegen Fälscher von Königs- bzw. Kaiserurkunden vergleicht, die als Majestätsverbrecher angesehen und deshalb mit Kapitalstrafen bedroht wurden. Fälschungen sind kein Privileg des abendländischen Kulturkreises und des byzantinischen Reiches. Ein als gefälscht erkanntes Privileg des Propheten Mohammed wiesen verschiedene jüdische Gemeinden des Mittelalters vor, um eine Befreiung von der islamischen Kopfsteuer zu erlangen. Der Vertrag mit dem Propheten scheint in verschiedenen Versionen im Umlauf gewesen zu sein, von denen sich eine aus der Kairoer Geniza im Wortlaut erhalten hat. Verschiedene islamische Rechtsgelehrte haben den jeweils vorgelegten Vertrag als Fälschung erkannt, wobei bei der Beurteilung vor allem irrige Zeugennamen eine Rolle spielen. Die eingehendste Widerlegung mit modern anmutendem methodischem Vorgehen in Art des Diplomatikers stammt von Ibn Taimiyya (1263 - 1328). An äußeren Merkmalen untersuchte er die Schrift, die nach seinen Ergebnissen von verschiedenen Händen stammte und somit nicht von dem als Schreiber genannten Ali sein konnte. Daneben monierte Ibn Taimiyya Verstöße gegen die arabische Hochsprache sowie unpassende Grußformeln, außerdem verrieten ihm rechtshistorische Anachronismen die Fiktion. Auch er stellte Fehler in der Zeugenliste fest, außerdem führte er einen Stil- und Diktatvergleich mit echten Verträgen des Propheten durch, die leider nicht genauer angegeben werden. Ferner fragte er nach Überlieferung und Funktion der Fälschung, die erstmals rund 300 Jahre nach dem angeblichen Abschluß des Vertrages zwischen den Juden von Haibar und dem Propheten vorgewiesen wurde. Bei der Untersuchung der Urkunde können wir also deutliche Parallelen zur Vorgehensweise etwa der Päpste erkennen (7).
Anmerkungen:
01)Kamp, Kirche und Monarchie S. 541; vgl. auch It. Pont. IX, 269f. Nr. 3*-5*
1) Reg.Vat. 117, fol.230r. (zurück)
2) Reg. Jean XXII Nr. 2136, 5318, 5319, 5493, 10134, 10297, 10418, 10923, 11149, 11541, 11738, 12057-12060ter, 13148, 13493, 13548, 13819, 14039, 14292, 15064, 17093, 17882, 18084, 19335, 20316, 22279, 22443, 23129, 25991, 26119, 26395, 27167, 28627, 29655, 29656, 29678, 29937, 40623, 50710, 51567, 51839, 58033, 58206, 58209, 58261, 60971. (zurück)
3) Reg. Honorius IV, 348 Nr.493. (zurück)
4) H.Ch.Lea, A Formulary of the Papal Penitentiary in the Thirteenth Century, Philadelphia 1892.(zurück)
5 ) Nr. 48 bei Lea. (zurück)
6) Tangl, Kanzleiordnungen 80 §72. (zurück)
6a) Eva Schlotheuber: Das Privilegium maius - eine habsburgische Fälschung im Ringen um Rang und Einfluss - In: Schmid, Peter – Wanderwitz, Heinrich [Hrsg.] , Die Geburt Österreichs. 850 Jahre Privilegium minus - Regensburg (2007), S. 143-165
7 ) vgl. Albrecht Noth, Minderheiten als Vertragspartner im Disput mit dem islamischen Gesetz, in : Studien zur Geschichte und Kultur des Vorderen Orients. Festschrift für Bertold Spuler zum siebzigsten Geburtstag, Leiden 1981, 289 - 309; außerdem Majer, Hans Georg: Über Urkundenfälschung im Osmanischen Reich - In: Costantini, Vera [Hrsg.] : Living in the Ottoman ecumenical community: essays in honour of Suraiya Faroqhi - Leiden 2008, S. 45-70 (zurück)


Bibliographische Hinweise
Die Fassung vom 27. Mai 2007, verbunden mit den bibliographischen Hinweisen, kann als docx heruntergeladen werden.


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Letzte Änderung am November 15, 2022